Die Vorinstanz stellte deshalb auf die (späteren) Aussagen von T.________ ab, wonach vermutlich ca. 46 Treffen stattgefunden hätten, sie davon aber drei bis vier Mal kein Geld gehabt und daher nichts erhalten habe. Meistens habe sie ein bis zwei Portionen à 0.6 Gramm bezogen, weshalb insgesamt von 28.2 Gramm auszugehen sei (pag. 1019 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Vorbringen der Verteidigung Stelle man auf die ersten Aussagen von T.________ ab, komme man bei einem Mittelwert von 18 Käufen auf eine Gesamtmenge von 10.8 Gramm. Alle weiteren Aussagen von T.__