Sie habe sich mit ihren Aussagen selber erheblich belastet, in dem sie angegeben habe, als Läuferin auch für andere Personen Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben, um ihre Sucht zu finanzieren. Dies stimme mit den Erkenntnissen aus der Observation überein, wonach T.________ vor und nach den Treffen mit dem Beschuldigten regelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ habe festgestellt werden können. Die Vorinstanz stellte deshalb auf die (späteren) Aussagen von T.________ ab, wonach vermutlich ca. 46 Treffen stattgefunden hätten, sie davon aber drei bis vier Mal kein Geld gehabt und daher nichts erhalten habe.