23 darum, dass diese das Kokain teilweise weiterverkaufte oder im Auftrag anderer Personen bezog und danach weitergab. 11.7.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Der angeklagte Sachverhalt galt für die Vorinstanz als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von T.________ ab, die sie als nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei beurteilte. Sie habe sich mit ihren Aussagen selber erheblich belastet, in dem sie angegeben habe, als Läuferin auch für andere Personen Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben, um ihre Sucht zu finanzieren.