Hinweise darauf, dass die Portionen, wie von R.________ angegeben, lediglich 0.6 Gramm wogen, finden sich in den Aussagen von S.________ keine. Aus einer Portionengrösse von 0.8 Gramm und ca. vier Bezügen pro Monat während 18 Monaten resultiert die angeklagte Menge von insgesamt 50 Gramm. 11.6.5 Fazit Der Beschuldigte hat in der Zeit von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 mindestens 50 Gramm Kokaingemisch an S.________ verkauft. 11.7 Verkauf an T.________ Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, T.________ zwischen März 2019 und dem 25. Mai 2019 mindestens 28 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben, im Wissen