389 Z. 184). Für Q.________ wurde der Bezugsbeginn aufgrund ihrer Aussagen auf Dezember 2017 festgelegt (pag. 387 Z. 77 ff. und pag. 498 Z. 51). Aus den Aussagen von Q.________ und dem Beschuldigten geht hervor, dass S.________ vor seiner Freundin mit dem Kokainkonsum begonnen hat und den Beschuldigten bereits kannte, als sie Kokain zu konsumieren begann. Es kann somit für den Beginn der Bezugsperiode auf denselben Anfangszeitpunkt im Dezember 2017 abgestellt werden, der für Q.________ festgestellt wurde. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten geht hervor, dass S.__