295 Z. 400). Immerhin bestätigte er die Aussage von Q.________, wonach diese ab Dezember 2017 bei ihm Kokain gekauft habe und sagte dazu: «Ihr Freund hat sie zu mir geschickt» (pag. 294 Z. 372). Für die Eingrenzung der Bezugsperiode sind somit auch die Aussagen von Q.________ wesentlich. Diese sagte, sie habe oft zusammen mit ihrem Partner konsumiert (pag. 386 Z. 42 ff.). Auf Frage, wann sie mit dem Konsum angefangen habe, gab sie an, sie habe einen Partner gehabt, der auch konsumiert habe (pag. 387 Z. 65). Bei diesem Partner handelte es sich um S.________ (pag. 389 Z. 184).