Betreffend Beginn des Bezugs sagte S.________ am 5. August 2019 lediglich, das sei vier oder fünf Monate, oder auch schon länger her (pag. 469 Z. 80). Zugleich sagte er, der Beschuldigte habe ihn letztes Jahr [= 2018] dabei unterstützen wollen, dass er nicht «weiter da hineingerate». Aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass er bereits im Jahr 2018 Kokain konsumiert und beim Beschuldigten bezogen hat. Der Beschuldigte äusserte sich nicht direkt zur Bezugsperiode, sondern gab nur pauschal an, S.________ sei der Freund von Q.________ und es stimme, dass er ihm Kokain gegeben habe (pag. 353 Z. 246 und pag. 295 Z. 400).