Anders als von der Verteidigung dargestellt, können den Aussagen von S.________ durchaus glaubhafte Angaben zu der von ihm gekauften Kokainmenge entnommen werden. Zwar hat er angegeben, er könne nicht präzise sagen, wie viel er gekauft habe (pag. 469 Z. 83). Er sagte jedoch, es habe Wochen gegeben, in denen er dreimal je eine Portion gekauft habe und Wochen, in denen er nichts gekauft habe. Manchmal habe er auch mal zwei Portionen zusammen gekauft, das sei aber nur wenige Male vorgekommen (pag. 469 Z. 92). Weiter gab er klar an, dass er regelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen habe (pag. 469 Z. 84).