Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass S.________ regelmässig mit Q.________ zusammen konsumiert habe und dabei oft von ihrem Stoff benutzt habe. Im Ergebnis könne maximal von der Hälfte der angeklagten Menge, ausmachend max. 25 Gramm, ausgegangen werden. 11.6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzliche relevante Aussagen sind an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht erfolgt. 11.6.4 Beweiswürdigung der Kammer Anders als von der Verteidigung dargestellt, können den Aussagen von S._____