Die Berechnung der Vorinstanz stütze sich auf die dokumentierten Telefondaten, dabei sei jedoch nur an drei Treffen Kokain übergeben worden. Es sei nicht bekannt, ob die anderen beiden Telefonate zu einer Kokainübergabe geführt hätten. Die Vorinstanz habe gestützt auf diese falschen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung eine Schätzung für eine Bezugszeit von 18 Monaten gemacht. Dieser Schluss sei nicht korrekt. S.________ habe gesagt, er habe sehr unregelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen. Zudem sei S.________ mit dieser Schätzung nicht konfrontiert worden. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass S.___