_ habe in der Zeitperiode von 18 Monaten teilweise 3 Portionen die Woche, teilweise in einer Woche nichts und manchmal pro Kauf zwei Portionen gekauft. Demnach erscheine die angeklagte Menge von 50 Gramm während 18 Monaten, sprich vier bis fünf Portionen pro Monat, realistisch (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte, weder S.________ noch der Beschuldigte könnten sich daran erinnern, wie viel verkauft worden sei. Die Berechnung der Vorinstanz stütze sich auf die dokumentierten Telefondaten, dabei sei jedoch nur an drei Treffen Kokain übergeben worden.