Dies ergibt für die Zeitspanne von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine Gesamtmenge von 60 Gramm Kokaingemisch. Für diese Berechnung wurden nicht nur hinsichtlich der Portionengrösse, sondern auch betreffend der Bezugsmenge Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen. So wurde bei der Berechnung davon ausgegangen, dass R.________ pro Kauf lediglich eine Portion bezog, obwohl er glaubhaft und klar geschilderte hatte, wie er auch mal 5 Gramm Kokain auf einmal bestellt habe (pag. 442 Z. 33). Es kann somit ohne Weiteres auf eine Menge von insgesamt 60 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden.