Die Polizei und schliesslich auch die Vorinstanz gingen bei der Berechnung der verkauften Menge von einer Portionengrösse von 0.6 Gramm aus. Nach Ansicht der Kammer wäre es vertretbar gewesen, von grösseren Portionen auszugehen, zumal für R.________ durchaus Anreize bestanden, durch die Angabe zur Portionengrösse die insgesamt bezogene Menge zu beschönigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die Aussagen von R.________ wird jedoch weiterhin mit einer Portionengrösse von 0.6 Gramm gerechnet. Dies ergibt für die Zeitspanne von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine Gesamtmenge von 60 Gramm Kokaingemisch.