_ mit seinen Aussagen selber erheblich. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten übermässig belastet hat. Auf seine Aussagen wird deshalb abgestellt und es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte R.________ während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche eine Portion Kokain verkauft hat. Laut den Angaben von R.________ wog eine Portion 0.6 Gramm, manchmal auch 0.7 Gramm (pag. 442 Z. 25). Die Polizei und schliesslich auch die Vorinstanz gingen bei der Berechnung der verkauften Menge von einer Portionengrösse von 0.6 Gramm aus.