20 nahme keinen Anlass gaben (pag. 439 Z. 97 und pag. 443 Z. 55 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen äusserst knapp, pauschal gehalten und deshalb nicht glaubhaft. Zwischen R.________ und dem Beschuldigten bestand offensichtlich ein Konflikt. So sagte R.________ über den Beschuldigten: «Dieser A.________ ist ein Teufel in dieser Stadt, er muss verschwinden» (pag. 438 Z. 54). Der Beschuldigte äusserte sich mehrfach negativ über einen Z.________ namens «R.____