Oder er erzählte, dass sein Fahrrad, ein Flyer, noch im Besitz des Beschuldigten sei, weil er einmal sogar fünf Gramm Kokain bei diesem bestellt habe (pag. 442 Z. 33). Zum Schluss der Einvernahme fügte er von sich aus an, er möchte einfach sein Fahrrad zurück (pag. 443 Z. 68). Die Aussagen von R.________ wirken im Übrigen auch deshalb glaubhaft, weil er nicht davor zurückschreckte zuzugeben, dass er nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch noch anderswo Kokain bezog – eine Selbstbelastung, zu der die Fragen in der Einver-