11.5.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1018, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf die angeblichen Bedrohungen durch R.________ angesprochen und gab dabei an, dieser habe Kokain bei ihm gekauft. Er sei kein Lieferant gewesen. Er wisse aber nicht, ob dieser vielleicht für andere Kollegen Kokain gekauft habe (pag. 1202 f.). 11.5.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an: Die Angaben von R.________ sind konstant und präzise.