Beide hätten den anderen jeweils pauschal angegriffen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Es frage sich aber schon, weshalb die Staatsanwaltschaft lediglich sieben Abnehmer identifiziert habe, wenn der Beschuldigte gemäss R.________ «halb F.________» mit Kokain bedient habe. Der Beschuldigte und R.________ seien offensichtlich keine Freunde, man könne deshalb nicht einfach auf die Aussagen von R.________ abstellen. Da es keine anderen Beweismittel gebe, sei in dubio von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er R.________ 12 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. 11.5.3 Beweismittel