Seine Schilderung, dass die Z.________ die «Macht in der Sache» wollten, erkläre nicht, weshalb sich R.________ selber falsch hätte belasten sollen (pag. 1018 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen von R.________ würden vom Beschuldigten bestritten. Laut dem Beschuldigten habe er nur zwei Mal insgesamt 12 Gramm Kokain an R.________ verkauft. Beide hätten den anderen jeweils pauschal angegriffen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche.