19 schildert und gleichbleibend angegeben, er habe beim Beschuldigten während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche Portionen à 0.6 Gramm für CHF 100.00, insgesamt ausmachend mind. 60 Gramm Kokaingemisch, zum Eigenkonsum gekauft. Die Aussage des Beschuldigten, wonach R.________ lediglich 12 Gramm Kokain gekauft habe, erscheine demgegenüber nicht glaubhaft. Seine Aussage, wonach Z.________ immer lügen würden und gegen N.________ seien, sei eine pauschale Schutzbehauptung. Seine Schilderung, dass die Z._____