499 Z. 136 ff.). Die sichergestellten und im Labor ausgewerteten Portionen von 0.66 und 0.67 Gramm bestätigen, dass der Beschuldigte zumindest nicht immer Portionen von einem Gramm verkaufte (pag. 548 und pag. 551). Auf der anderen Seite ist auffällig, dass Q.________ selber konsequent von «Grammen» sprach, obwohl sie offenbar wusste, dass eine Portion nicht einem Gramm entsprach. Dies erweckt