«Das ist die Wahrheit» (pag. 498 Z. 88 ff.). Aufgrund dieser Aussagen kann ohne weiteres vom Konsum einer Portion alle drei Tage ausgegangen werden. Zur Berechnung der Menge hat die Verteidigung allerdings zurecht vorgebracht, dass mit Blick auf die restlichen Akten nicht zweifelsfrei mit einer Portionengrösse von einem Gramm gerechnet werden kann. Q.________ gab dazu an, sie vermute, dass der Beschuldigte ihr manchmal nicht ganz ein Gramm, vielleicht 0.8 Gramm, verkauft habe (pag. 389 Z. 203 und pag. 499 Z. 136 ff.).