17 der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zu diesem konkreten Vorwurf. 11.4.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz und insbesondere die Würdigung der Aussagen von Q.________ grundsätzlich als korrekt. Ihre Angaben wirken glaubhaft und zeugen von einer hohen Kooperationsbereitschaft. Ihre Schilderungen zur eigenen Sucht und zu ihrem Konsumverhalten sind detailliert und wirken selbsterlebt.