der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte zusammengefasst Folgendes vor: Q.________ habe die ihr vorgehaltene Aussage, wonach sie im ersten Jahr alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Die Polizei habe dennoch ausgerechnet, dass Q.________ von Dezember 2017 bis Dezember 2018 alle drei Tage ein Gramm, ausmachend 120 Gramm Kokaingemisch konsumiert habe. Es sei offensichtlich, dass diese Rechnung falsch sei. Q.________ habe mehrfach gesagt, dass sie nur einmal in der Woche am Wochenende, sprich an 52 Tagen, konsumiert habe.