__ seien jedoch glaubhaft. Sie habe genau angeben können, dass sie bis Anfangs Dezember 2018 jeweils nur alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe und sich ihr Konsum erst ab Anfangs Dezember auf viele Gramme erhöht habe, sicherlich mehr als 20 Gramm pro Monat. Da sich Q.________ mit diesen Aussagen selber belastete und für ihr Verhalten auch verurteilt wurde, hielt die Vorinstanz diese Angaben für zuverlässig. Q.________ habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet und sogar ausgeführt, dass er sie und ihren Freund ermahnt habe, mit dem Kokainkonsum aufzuhören (pag. 1016 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).