16 11.4.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von Q.________ ab, die sie als detailliert, anschaulich, logisch-konsistent und nachvollziehbar beurteilte. Der Beschuldigte habe auch selber angegeben, dass Q.________ einmal die Woche, manchmal öfter, vorbeigekommen sei und bestreite einzig die verkaufte Menge von 240 Gramm seit Dezember 2017. Die Angaben von Q.________ seien jedoch glaubhaft.