Von ihm bestritten wird aber nach wie vor die vorgeworfene, umgesetzte Menge. An der Berufungsverhandlung sagte er dazu, seine Abnehmerinnen und Abnehmer hätten zu hohe Mengen angegeben, weil er ihnen kein Kokain mehr habe geben wollen (pag. 1199). 11.3 Allgemeine Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Anklage stütze sich ausschliesslich auf Aussagen des Beschuldigten und der Bezüger, die sich teilweise aber massiv widersprechen würden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten sich mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt. 11.4 Verkauf an Q.