10.7 Fazit Im Ergebnis steht für die somit Kammer fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen. Die Schilderungen, wonach er dies lediglich tat, weil er angeblich bedroht wurde, werden als Schutzbehauptungen gewertet.