Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte vor dem Verwaltungsgericht damit argumentiert hatte, er habe nur deshalb mit Betäubungsmitteln gehandelt, weil seine Familie ohne den Erwerb aus den Drogengeschäften in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre (pag. 910). Wie gross der Gewinn des Beschuldigten war und in welchem Umfang er zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Beschuldigten diente, geht daraus jedoch nicht hervor und muss mangels konkreter Nachweise in den Akten offenbleiben. 10.7 Fazit