Der Beschuldigte konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass diese Erlebnisse ausschlaggebend waren für seine Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel. Erstellt ist für die Kammer grundsätzlich auch, dass der Beschuldigte mit dem Handel von Betäubungsmitteln einen Gewinn erzielen wollte. In den Akten finden sich allerdings keine Hinweise darauf, in welchem Umfang sich sein Betäubungsmittelhandel bewegt hat und welche Gewinne er damit erzielte. Der einzige Umstand, der darauf hindeutet, dass der Betäubungsmittelhandel einen existenziellen Beitrag an das Einkommen seiner Familie darstellte, findet sich im edierten Urteil des Ver-