Sie erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er sich im Strafverfahren einfach bemüht, seine Rolle klein zu reden, während er in Wirklichkeit eigenverantwortlich und selbständig einen Betäubungsmittelhandel betrieb. Zwar hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelhandel unliebsame Begegnungen erlebte, etwa aufgrund von früheren, wegen seines Gefängnisaufenthalts nicht bezahlten Schulden. Der Beschuldigte konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass diese Erlebnisse ausschlaggebend waren für seine Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel.