Auch aus den angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der Lieferung des Kokainsteins kann der Beschuldigte im Ergebnis nichts zu seiner Entlastung ableiten. Nach dem Gesagten wirken die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Rolle in den vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäften insgesamt äusserst unglaubhaft. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er sich im Strafverfahren einfach bemüht, seine Rolle klein zu reden, während er in Wirklichkeit eigenverantwortlich und selbständig einen Betäubungsmittelhandel betrieb.