294 Z. 362). An der Hauptverhandlung wiederum bestätigte er, auch von X.________ bedroht worden zu sein (pag. 946 Z. 5). In der Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe die Drogen verkauft, weil «sie» ihn bedroht hätten und weil sie ihm versprochen hätten, ihm pro «Seckli» CHF 10.00 zu geben (pag. 1205). Auch diese Widersprüchlichkeiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In Bezug auf den sichergestellten Kokainstein sagte der Beschuldigte im Verfahren mehrfach aus, er habe das Kokain von der Mafia erhalten. Die Mafia habe ihn bereits im Jahr vorher mit dem Tod bedroht und sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite (pag. 290 Z. 221 ff., pag.