Später sagte der Beschuldigte, der AH.________ wolle im Schatten bleiben, deshalb sei er zu «Vermittlungsdiensten» gezwungen worden (pag. 295 Z. 285 ff.). Es ergibt jedoch keinen Sinn, dass jemand, der im Schatten bleiben will, selber immer am Bahnhof «Gras» verkauft und «alles dabei» hat. Zuletzt bleibt auch unklar, ob der Beschuldigte von X.________ nun überhaupt bedroht worden sein will oder nicht: Während er zunächst sagte, er sei vom «AH.________» bedroht worden (pag. 352 Z. 174 f.), gab er in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, er habe Angst «vor diesen Leuten», X.________ habe ihm aber nicht gedroht (pag. 294 Z. 362).