Zu den Drohungen durch den AH.________ X.________ widersprach sich der Beschuldigte bereits innerhalb der ersten Aussagen und räumte auf Vorhalt der Telefonüberwachung ein, dass T.________ doch jeweils ihn selber angerufen hatte, um Kokain zu bestellen (pag. 350 Z. 77 ff.). Ein weiteres Beispiel für die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen ist die Antwort auf die Frage, wie er sich jeweils mit dem AH.________ getroffen habe, wenn er das bestellte Kokain abholen ging: «Wir haben uns irgendwo und irgendwie in der Stadt getroffen. Er war immer am Bahnhof und hat dort Gras verkauft. Er hatte jeweils alles dabei» (pag. 352 Z. 150 ff.). Später sagte der Beschuldigte, der AH.