946 Z. 5 f.). Betreffend die Drohungen durch den «Z.________» etwa ist nicht logisch, dass der Z.________ den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg bedrohen sollte, wenn dieser lediglich zweimal im Oktober 2018 wenige Gramm Kokain für ihn organisiert hat (pag. 301 Z. 84 ff.). Auch in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Kontakts machte der Beschuldigte am 6. Juni 2019 widersprüchliche Aussagen, so dass unklar bleibt, ob der letzte Kontakt zwischen ihm und dem Z.________ nun im November, im Dezember oder Februar/März stattgefunden haben soll (pag. 301 Z. 93 ff.). Zu den Drohungen durch den AH.