13 Vorwürfe ab. Schon aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheinen die geschilderten Bedrohungsszenarien unglaubhaft. Die vom Beschuldigten geschilderten Druckversuche und Drohungen sind sodann vage und in sich nicht stimmig, was sich bereits daran zeigt, dass er in der Hauptverhandlung diese drei Bedrohungsszenarien nicht mehr auseinanderhielt und beispielsweise neu angab, X.________ und die «Mafia» seien eine Gruppe, nachdem er früher gesagt hatte, er wisse nicht, ob X.________ auch zu «diesen AH.________» gehöre, er nehme es nicht an (pag. 355 Z. 317 f., pag. 945 Z. 20 ff. und pag. 946 Z. 5 f.).