300 f. Z. 71 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2019 wurden ihm erstmals die Aussagen seiner Abnehmerinnen und Abnehmer vorgehalten, woraufhin er noch ein drittes Bedrohungsszenario schilderte, nämlich jenes mit dem AH.________ (pag. 352 Z. 174). Dieses Aussageverhalten vermittelt den Eindruck, als habe der Beschuldigte jeweils als Ausrede ein Bedrohungsszenario vorgebracht, sobald er merkte, dass die Beweislage in Bezug auf einen Vorwurf erdrückend war. Solange ihm keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, stritt er die