Die Schilderungen des Beschuldigten zu den angeblichen Bedrohungsszenarien sind demgegenüber nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten war bis und mit der Einvernahme in der Berufungsverhandlung oberflächlich und widersprüchlich. Die Kammer konnte sich zudem des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschuldigte jeweils ausgerechnet die konkreten Fragen zur Sache nicht verstehen wollte, während er die Fragen zu anderen Themen ohne Weiteres verstand und beantworten konnte (pag. 1202). Weiter ist auffällig, dass der Beschuldigte im Vorverfahren immer dann ein neues Bedrohungsszenario oder eine neue Zwangssituation schilderte, wenn ihm wesentliche neue Vorhalte gemacht wurden: