Diese Aussagen weisen einen hohen Übereinstimmungsgrad auf und zeichnen glaubhaft das Bild eines gut vernetzten, professionell und selbständig agierenden Betäubungsmittelhändlers, der auf dem Platz F.________ bis zu seiner Verhaftung am 25. Mai 2019 einen bedeutenden Marktanteil innehatte. Bereits aufgrund dieser Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschuldigten lediglich um eine ausführende Person handelte, die ausschliesslich von anderen bereitgestellte Drogen auslieferte, weil sie von Personen im Hintergrund unter Druck gesetzt wurde. Die Schilderungen des Beschuldigten zu den angeblichen Bedrohungsszenarien sind demgegenüber nicht glaubhaft.