12 «Araber», der ihm dann jeweils das bestellte Kokain zur Auslieferung aushändigt haben soll. Dafür sprechen auch die Aussagen von U.________, der angab, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen – mithin direkt an den Beschuldigten und nicht an den «Araber», der angeblich alle Bestellungen verwaltet haben soll. Aus den Schilderungen von T.________ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sich gegenüber bedrohlichen Personen durchzusetzen. So habe er «typischen Personen, die Probleme machen», kein Kokain verkauft.