Ihr selber habe der Beschuldigte lediglich erwähnt, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen. Konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum zum Handel mit Betäubungsmitteln gezwungen worden wäre, finden sich demnach auch in den Aussagen von T.________ nicht. Gerade bei T.________, die in der «Szene» in F.________ offenbar gut vernetzt war, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie die vom Beschuldigten beschriebenen Konstellationen nicht beobachtet hätte.