beschrieben, bei der man auch ohne Vorankündigung auf der Strasse Kokain beziehen konnte. Keine der Auskunftspersonen hat je eine konkrete Bedrohungslage des Beschuldigten wahrgenommen, obwohl er im öffentlichen Raum in F.________ offenbar sehr präsent war und mit einigen seiner Bezügerinnen und Bezügern häufig in Kontakt stand. Einzig T.________ gab an, gerüchteweise etwas von der «ai.________ Mafia» gehört zu haben. Ihr selber habe der Beschuldigte lediglich erwähnt, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen.