Für die weiteren Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich an, wenn auch mit folgenden Ergänzungen: Die Abnehmerinnen und Abnehmer des Beschuldigten haben ihn durchgehend als selbständig agierende Person mit einem grossen Netz von Abnehmern beschrieben, bei der man auch ohne Vorankündigung auf der Strasse Kokain beziehen konnte.