__ habe sozusagen als Entschuldigung gesagt, «ja wegen den Kindern, dem Geld, sozusagen existenzmässig» (pag. 447 Z. 47 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie etwas von «Mafia» oder ähnlichem gesagt (pag. 448 Z. 84). Gegenüber W.________ und S.________ hat der Beschuldigte ebenfalls nichts von angeblichen Drohungen durch die «Mafia» erwähnt (pag. 398 Z. 134 und pag. 472 Z. 239). U.________ gab an, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen (pag. 412 Z. 44 f.). 10.5.3 Weitere Beweismittel Für die weiteren Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag.