Es wurde geltend gemacht, der Beschuldigte habe aufgrund der Drohungen ohne Vorsatz gehandelt und sein Verhalten sei aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt gewesen (pag. 950). Im oberinstanzlichen Verfahren führte die Verteidigung demgegenüber aus, ein rechtfertigender Notstand lasse sich vorliegend nicht nachweisen. Das Drogenbusiness sei zwar sehr rau, Notlagen würden ausgenutzt und es werde auch Gewalt angewendet, aber die Verteidigungsstrategie mit dem Notstand werde nicht aufrechterhalten.