Im Übrigen hielt es die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund seiner Verhaftung am 17. März 2016 und der Verurteilung zu einer zu vollziehenden Teilstrafe von 12 Monaten vorübergehend aufgehört habe, mit Drogen zu handeln. Der Beschuldigte sei innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung wieder im Drogengeschäft tätig gewesen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für den Betäubungsmittelhandel würden auch nicht übereinstimmen mit den Gründen, die er nach seiner Verhaftung im Jahr 2016 angegeben habe, wo er geltend gemacht habe, er müsse einen Kredit zurückzahlen.