Dabei hätten die Auskunftspersonen etwa geschildert, der Beschuldigte habe sie vom Kokainkonsum abzuhalten versucht oder ihnen Geld geliehen. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Beschuldigte sicherlich nicht versucht hätte, Personen vom Konsum abzuhalten bzw. ihnen sicherlich kein Geld hätte leihen können, wenn er aus Angst bzw. unter Druck Kokain verkauft hätte. Im Übrigen hielt es die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund seiner Verhaftung am 17. März 2016 und der Verurteilung zu einer zu vollziehenden Teilstrafe von 12 Monaten vorübergehend aufgehört habe, mit Drogen zu handeln.