_» zu treffen und rechtzeitig am Übergabeort zu sein. Der Beschuldigte habe weitgehende Kontakte mit seinen Abnehmerinnen und Abnehmern gepflegt, etwa mit T.________, was sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren lasse, wonach er die Personen einzig auf Anweisung von X.________ getroffen habe. Dabei hätten die Auskunftspersonen etwa geschildert, der Beschuldigte habe sie vom Kokainkonsum abzuhalten versucht oder ihnen Geld geliehen.