Sie begründete dies einerseits damit, es sei unglaubwürdig, dass der Beschuldigte für jemanden Betäubungsmittel verkaufen würde, ohne massgeblich daran zu verdienen. Andererseits stellte sie auf die Angaben der Auskunftspersonen sowie den Ablauf der mittels Telefonüberwachung und Observation dokumentierten Drogengeschäfte des Beschuldigten ab. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte sich jeweils innert kurzer Zeit nach einem Telefon mit einer Abnehmerin oder einem Abnehmer mit diesen getroffen habe und diese Zeit nicht gereicht hätte, um vorab den «AH.________» zu treffen und rechtzeitig am Übergabeort zu sein.